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Statuten

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Art. 1
Name
Sitz


Die Schweizerische Vereinigung Textil und Chemie, SVTC ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz der Vereinigung ist der jeweilige Sitz der Buchhaltungsstelle.




Art. 2
Zweck

Die SVTC bezweckt den Zusammenschluss von Textilveredlungsfachleuten aller Stufen sowie von Personen aus benachbarten Fachgebieten. Ihre Ziele sind Wissen zu vermitteln und Kontakte unter den Mitgliedern sowie zu Vereinigungen mit gleicher Zielsetzung zu pflegen.
Die SVTC verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.


 

 

2. Mitgliedschaft

 

Art.3
Mitglieder-
kategorien

Die SVTC umfasst:

a) ordentliche Mitglieder (OM)

b) Juniorenmitglieder (JM)

c) Seniorenmitglieder (SM)

d) Ehrenmitglieder (EM)

e) Förderermitglieder (FM)




Art. 4
Aufnahme-
bedingungen

- Ordentliche Mitglieder können  werden: Textilfachleute aller Stufen, sowie Personen aus benachbarten Gebieten.

- Juniorenmitglieder können werden: Studierende von Hochschulen, Ingenieur-Schulen und Techniker-Schulen sowie Lehrlinge.

- Seniorenmitglieder: Ordentliche Mitglieder werden in dem Jahr zum Seniorenmitglied mutiert, in dem das 63. Altersjahr erreicht wird.

- Ehrenmitglieder können werden: Natürliche Personen, die sich um die SVTC in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

- Förderermitglieder können werden: Firmen, Verbände, Körperschaften und Einzelpersonen, welche der SVTC nahe stehen und die Ziele und Bestrebungen der SVTC unterstützen. Sie geniessen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

 

 

Art. 5
Aufnahme

Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder, der Juniorenmitglieder, der Seniorenmitglieder
und der Förderermitglieder entscheidet der Vorstand.



Art. 6
Erlöschen der
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:


- Austritt per Ende Dezember mit schriftlicher an den Vorstand gerichteter Austrittserklärung bis spätestens Ende September.

- Auf Beschluss des Vorstandes bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung.

- Durch Ausschluss durch den Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe. Das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung steht dem ausgeschlossenen Mitglied offen.

- Ableben




Art. 7
Ehrung

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.



Art. 8
Mitglieder-
beiträge

Die Jahresbeiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Maximale Jahresbeiträge in CHF sind: Ordentliche Mitglieder = 100.-; Seniorenmitglieder = 50.-; Förderermitglieder = 250.-; Ehrenmitglieder und Juniorenmitglieder = 0.- .

 


3. Rechte und Pflichten



Art. 9
Rechte          

Jedem Mitglied stehen folgende Rechte zu :

a) Stimm- und Wahlrecht

b) Einreichung von Anträgen an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung

c) Teilnahme an den Veranstaltungen, Kursen und Versammlungen der SVTC

d) Bezug des offiziellen Publikationsorgans TEXTILVEREDLUNG



Art. 10
Pflichten

- Mit dem Eintritt in die SVTC werden die Statuten anerkannt.

- Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zahlen einen von der Generalversammlung festzulegenden Jahresbeitrag.

 

4. Tätigkeiten



Art. 11
Tätigkeiten         

Dem in Artikel 2 genannten Zweck der SVTC wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten nachgelebt :

- Fachtagungen

- Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Studienreisen

- Fachkurse

- Gesellige Anlässe

- Berufs- und Nachwuchsausbildung

- Verleihung von Auszeichnungen

- Herausgabe der Fachzeitschrift TEXTILVEREDLUNG und evtl. weiterer Fachliteratur

- Zusammenarbeit mit anderen Fachvereinen und Verbänden mit gleichgerichtetem Ziel, sowie mit Behörden.

Die SVTC ist Mitglied der "Internationalen Föderation der Vereine der Textilchemiker und Coloristen (IFVTCC)". Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes den Beitritt der SVTC zu weiteren Organisationen beschliessen.

 


5. Finanzierung



Art. 12
Einnahmen

Die Einnahmen der SVTC setzen sich wie folgt zusammen :

- Jahresbeiträge der Mitglieder

- Allfällige Überschüsse von Kursen und anderen Veranstaltungen

- Allfällige Spenden, Legate und Zinsen

- Allfällige Überschüsse bei der Herausgabe von Fachliteratur

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der in Art. 11 genannten Tätigkeiten der SVTC. Der Vorstand legt an der Generalversammlung Rechnung ab und unterbreitet ihr ein Budget für das laufende Kalenderjahr. Die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes sind in einem Reglement festgelegt.



Art. 13
Haftung        

Für die Verbindlichkeiten der SVTC haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftung ist unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.



Art. 14
Geschäfts-  
jahr

Das Geschäfts- und das Rechnungsjahr sind mit dem Kalenderjahr identisch.

 


6. Organisation des Vereins



Art. 15
Organisation 

Die Organe der SVTC sind :

A. die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt)

B. der Vorstand

C. Delegationen und Ausschüsse

D. die Rechnungsrevisoren

 


7. Generalversammlung

 

Art. 16
ordentliche
GV


Die ordentliche GV bildet das oberste Organ der SVTC. Sie findet jährlich statt. Ort, Zeit und Traktanden werden vier Wochen vorher durch den Vorstand bekanntgegeben.

Anträge für zusätzliche Traktanden sind mindestens drei Wochen vor der GV dem/der Präsidenten/Präsidentin schriftlich einzureichen.

Die GV behandelt folgende Geschäfte :

Sie genehmigt und ändert die Statuten.

Sie nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung ab und entlastet Präsident/Präsidentin, Kassier/Kassierin und Vorstand.

Sie genehmigt ein voraussichtliches Budget-Defizit.

Sie genehmigt das Protokoll der letzten GV und den Revisorenbericht.

Sie wählt den Präsidenten / die Präsidentin, den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin, die Vorstandsmitglieder und die Revisoren..

Sie setzt die Beiträge für das folgende Geschäftsjahr fest.

Sie entscheidet über Anträge.

Sie entscheidet über eventuelle Rekurse.

Der Präsident / die Präsidentin leitet die GV, bei seiner / ihrer Verhinderung der Vizepräsident, falls beide verhindert sind, ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Normalerweise wird offen abgestimmt. Der/die Vorsitzende oder mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmung verlangen.
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden, mit Ausnahme von Art. 18 und 22.



Art. 17
ausserord.
GV


Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen :
a) durch den Vorstand

b) durch den Vorstand auf schriftlich begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder

Der Vorstand ist berechtigt, für die Einberufung einer ausserordentlichen GV eine Frist von sechs Wochen zu beanspruchen.



Art. 18
Statuten-änderung     

Eine Änderung der Statuten kann an der GV mit Zustimmung von zwei Dritteln der jeweils anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn der entsprechende Aenderungsantrag mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim/bei der Präsidenten/ Präsidentin eingereicht wurde.

 


8. Vorstand



Art. 19
Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder werden der Präsident / die Präsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin von der ordentlichen GV für die Dauer von einem Jahr gewählt. (Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin wird in der Regel ein Jahr nach seiner / ihrer Wahl als Nachfolger/in für das Amt des Präsidenten / der Präsidentin vorgeschlagen). Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen GV jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Für besondere Aufgaben können unter Zuzug von geeigneten SVTC-Mitgliedern Kommissionen gebildet werden.

Die Mitglieder des Vorstandes bekleiden ein unbezahltes Ehrenamt.



Art. 20
Aufgaben      

Der Vorstand hat nachfolgende Aufgaben :

Er verfolgt die SVTC-Ziele.
Als Arbeitsgrundlage erstellt der Vorstand ein Leitbild, das periodisch den Erfordernissen angepasst wird.

Er vertritt die SVTC nach aussen.

Er bereitet die GV vor und beruft sie ein.

Er nimmt Mitglieder auf und kann Mitglieder ausschliessen.

Er verleiht Ehrungen und Auszeichnungen.

Er bereitet das Jahresprogramm vor und führt es durch.

Er erstattet den Jahresbericht und die Jahresrechnung.

Er bestellt und beaufsichtigt Arbeitsausschüsse, Kommissionen, Delegationen und das Sekretariat.

Er erstellt die erforderlichen Geschäftsreglemente, insbesondere  Zeichnungs- berechtigung für nicht finanzielle Belange, Vorstandsorganisation, Finanzen, Ausschüsse, Textilveredlung, Ehrungen, Auszeichnungen, Sekretariat.
Zeichnungsberechtigung für finanzielle Belange sind im Finanzreglement separat geregelt.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

 

 

9. Rechnungsrevisoren



Art. 21
Kontrollstelle 

Die GV wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Personen als Rechnungsrevisoren. Eine Wiederwahl ist möglich.

Den Revisoren obliegt die Prüfung der ihnen mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung vom/von der Kassier/Kassierin unterbreiteten Jahresrechnung gemäss OR 728. Sie erstellen darüber einen Bericht zuhanden der GV.

 

10. Auflösung

 

Art. 22
Auflösung         

Die GV kann die SVTC mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen.

Die Versammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, beschliesst auch über die Verwendung des SVTC-Vermögens im Sinne des Vereinszwecks.


Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. Dezember 1994 genehmigt.
Sie treten sofort in Kraft.

 

 


Zürich, den 3. Dezember 1994

Der Präsident:                 Der Vizepräsident:

gez. Peter Waeber          gez. Gerhard Horstmann



Berücksichtigt sind:
Statutenänderung, genehmigt durch die 2. GV vom 05. April 1997 
(Art. 1 und Art. 19)

Statutenänderung, genehmigt durch die 8. GV vom 05. April 2003 
(Art. 1 und Art. 8)

Statutenänderung, genehmigt durch die 9. GV vom 30. April 2004 
(Art. 16 und Art. 19)

Statutenänderung, genehmigt durch die 11. GV vom 25. März 2006
(Art. 4 und Art. 20)

Statutenänderung, genehmigt durch die 12. GV vom 23. Mai 2007
(Art. 19 und Art. 21)




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